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Statistik der Unfallversicherung UVG

Rechtliche Grundlagen



Die rechtlichen Grundlagen der gemeinsamen Statistiken finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:
Nach UVG 79,1 hat der Bundesrat für die Führung von einheitlichen Statistiken zu sorgen, die insbesondere der Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.

UVV 105,1 verpflichtet die Versicherer grundsätzlich zur Ausarbeitung von gemeinsamen Regeln für die Führung einheitlicher Statistiken. Falls sich die Versicherer dabei nicht einigen können, hat das Eidgenössische Departement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

UVV 105,4 schreibt vor, dass Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen sind.

VUV 56 verpflichtet «die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes und die Versicherer, der EKAS alle Angaben zu machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemessung des Prämienzuschlags für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Die Versicherer müssen der EKAS die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.»

Der Inhalt der - erstmals am 1.3.1984 erlassenen - Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung des Eidgenössischen Departements des Innern entspricht im wesentlichen den zwischen den einzelnen Versicherern zu Beginn der 80er Jahre getroffenen Vereinbarungen:

Art. 1,1,d dieser Verordnung verpflichtet die Versicherer zur Erstellung von Spezialstatistiken über:

Art. 3 bestimmt die für die Führung der Statistiken zuständigen Organe: Art. 3a ermächtigt die Koordinationsgruppe, «Art, Periodizität, Zeitpunkt, Umfang und Veröffentlichung der statistischen Auswertungen» zu bestimmen, «soweit sie nicht vom Zweck her vorgegeben sind.»

Art. 5,3 regelt die Finanzierung der Sammelstelle bzw. der Statistiken: Die Kosten werden von den Versicherern getragen, und zwar im Verhältnis zu den gemeldeten Lohnsumme und zu den Nettoprämien der einzelnen Versicherer.

Art. 14 regelt die Auskünfte an Dritte: Die KSUV kann die Sammelstelle ermächtigen, unter gewissen Umständen (Wahrung des Arztgeheimnisses, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse, usw.) Dritten auf Gesuch hin Daten bekanntzugeben.





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Letzte Aktualisierung: 28.12.2012